

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma nikoshimedia | Büro für Werbung
Inhalt AGBs
1.
Geltung
2.
Vertragsabschluss
3.
Leistungsumfang,
Auftragsabwicklung u. Mitwirkungspflichten d. Kunden
4.
Fremdleistungen
/ Beauftragung Dritter
5.
Termine
6.
Rücktritt
vom Vertrag
7.
Honorar
8.
Zahlung
9.
Präsentationen
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
11. Kennzeichnung
12. Gewährleistung und Schadenersatz
13. Haftung
14. Anzuwendendes Recht
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.1.
Die Firma nikoshimedia – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt
ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.Diese
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wennnicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenbedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vomSchriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartnerswerden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklichund schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, soberührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegunggeschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, dieihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der
Auftrag desKunden,
in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote
der Agentur
sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es seidenn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages),dass sie den Auftrag annimmt.
3.1.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des
Kunden bzw derLeistungsbeschreibung
oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltesbedürfen
der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen,die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren,die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Um-1stände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen odernachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögertwerden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzungderartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen,so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zuersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.1.
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei derErbringung
von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartigeLeistungen
zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namendes Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese überdie erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5.1.
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen.
Die Agentur bemühtsich,
die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigtden
Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte,wenn
er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährthat.
Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbartenLiefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigenVerpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzugist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn•
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
unmöglich ist odertrotz
Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;•
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser
auf Begehren derAgentur
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche
Sicherheitleistet.
7.1.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelneLeistung,
sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von20% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2.1 Wenn nicht anders angegeben sind die Nutzungsrechte für einen Auftrag - und nur für diesen - in der Endabrechnung enthalten.
Eine anderweitige Weiternutzung von Design/Konzepten/od. Ähnlichem ist ohne erneuter monetärer Bewertung der Nutzungsrechte unzulässig.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegoltensind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kundenzu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitunggilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesemHinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführunggebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlungdieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführteKonzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agenturzurückzustellen.
8.1.
Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fälligund
sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab
Erhalt derRechnung
zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 %p.a.
als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur.
8.2 Sollte der Kunde eine Rechnung per Post benötigen, wird dafür eine Porto- und Bearbeitungsgebühr von Euro 1,- je Rechung fällig.
8.3. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten undAufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechendeRechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderermit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofortfällig stellen.8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agenturaufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkanntoder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9.1.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar
zu, dasmangels
Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur fürdie
Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; derKunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagensind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagenan Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigeVerwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachtenIdeen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichenSchutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kundekeinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung vonKommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so istdie Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10.1 Alle Entwürfe (Reinzeichnungen, Präsentationen, Konzepte, Motivideen, Entwurfsvorschläge etc.) von nikoshimedia Kanz + Sturm OG unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, auch wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
10.1.1 Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von nikoshimedia weder im Original, noch durch Reproduktion verändert, genutzt werden.
10.1.2 Entwürfe dürfen nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
10.1.3 Dem Auftraggeber wird ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses beinhaltet die einmalige Nutzung der Designarbeit zu dem angegebenen Zweck, Auflage, Raum, Veröffentlichung und Medium. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung.
10.1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
10.1.5 Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen über.
10.1.6 Bei Verstoß gegen die Urheber- und Nutzungsrechte von nikoshimedia, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 Prozent der Vergütung als vereinbart. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt zur Berechnung der SDSt/AGD Tarifvertrag für Design-Leistungen. Davon unberührt bleibt das Recht von nikoshimedia einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
10.1.7 Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, bleibt nikoshimedia berechtigt die Werke uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung als Referenzen zu verwenden.
10.1.8. Die nikoshimedia ist berechtigt, seinen Namenszug oder Logo auf den Werbemitteln dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form vorzunehmen. Soll auf die Namensnennung verzichtet werden, ist dies gesondert zu vergüten.
10.1.9 An Entwurfsvorschlägen werden grundsätzlich keine Nutzungsrechte eingeräumt. Nach Auswahl der Endversion sind vom Kunden Entwurfsvorschläge unverzüglich unbrauchbar zu machen. Bei Verstoß gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht von nikoshimedia, einen weitergehenden Schadengeltend zu machen.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durchden Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmungder Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urheberszulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweckund Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlichgeschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urhebereine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelleoder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertragesunabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls dieZustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenenVertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nurmehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nachVertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11.1.
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf dieAgentur
und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruchzusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kundendazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem Internet-Website mitNamen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12.1.
Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch
innerhalb von dreiTagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
ImFall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserungoder
Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei derKunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmenermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenndiese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbundenist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und dieRechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oderunvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadensgeltend gemacht werden.12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13.1.
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken
hinweisen.Jegliche
Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen,wenn
die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die
Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten
von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Auf
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
österreichisches Recht
unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die
Bestimmungen desUN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.